AGB

Alle Angaben über unsere Produkte sind das Resultat langjähriger praktischer Erfahrung, die wir unseren Kunden gern zur anwendungstechnischen Hilfe weitergeben. Da wir jedoch keinen Einfluss auf die Ausführung der mit unseren Produkten durchgeführten Arbeiten haben, beschränkt sich unsere Haftung auf die in unseren Verkaufsbedingungen bei Qualitätsmängeln vorgesehenen Ersatzleistungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der 
FELDER GMBH 
Im Lipperfeld 11
46047 Oberhausen

Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Verkaufsbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote und Auftragsbestätigungen. Es gelten ausnahmslos unsere, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Verkaufsbedingungen. Diese können jederzeit auf https://www.felder.de/agb.html abgerufen werden.Von den nachstehenden Bedingungen oder unserer Auftragsbestätigung abweichende Erklärungen oder Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verpflichtet werden wir nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt. Der Vertrag kommt auch im Falle abweichender Bedingungen des Bestellers gemäß unserer Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, dass der Besteller ihr ausdrücklich, schriftlich und termingerecht widerspricht.

2. Lieferung und Lieferzeit

Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager. Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung im Werk oder Lager. Wird eine vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten, kann der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche (z. Bsp.: pauschaler Schadenersatz, Vertragsstrafen etc.) sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wird bei Aufträgen oder Abrufaufträgen nicht fristgemäß abgenommen oder abgerufen, trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten. Wir können außerdem sofortige Zahlung und Schadensersatz verlangen bzw. ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

3. Gefahrübergang und Versand

Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat. Der Versand erfolgt grundsätzlich, auch bei frachtfreien Lieferungen, unversichert. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers erfolgt auf seine Kosten eine Transport-, Bruch- oder Feuerversicherung.

4. Incoterms

Soweit Incoterms vereinbart sind oder auf Incoterms Bezug genommen wird, gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Incoterms als vereinbart.

5. Leistungsstörungen

Während der Dauer einer Leistungsstörung infolge von höherer Gewalt oder unabwendbarer Ereignisse ruhen die gegenseitigen Vertragspflichten. Dies gilt für uns auch insoweit, als Leistungsstörungen über unseren Vorlieferanten auftreten.
Als Fälle höherer Gewalt oder eines unabwendbaren Ereignisses gelten auch behördliche Eingriffe, Streiks, Aussperrungen, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung sowie außergewöhnlich erhebliche Verteuerung der Rohstoffe, Unfälle sowie andere unvorhersehbare Ereignisse, die eine Erfüllung der Vertragspflichten während dieser Zeit unmöglich oder unzumutbar machen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, sind wir ohne Prüfung der Rechtslage zur Einstellung der Lieferung oder Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Preise

Unsere Preise beziehen sich auf den in der Auftragsbestätigung festgelegten Umfang ausschließlich Zoll-, Einfuhr oder ähnlicher Nebenabgaben sowie ausschließlich Verpackung und Fracht, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Unseren Preiskalkulationen liegen die bei Vertragsabschluß gültigen Material-, Personal- und Frachtkosten zugrunde. Bei nach Vertragsabschluß bis zur Lieferung eintretenden Preisänderungen aufgrund von Veränderungen der vorgenannten Kostenfaktoren behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen.

7. Zahlung

Bei nicht fristgemäßer Bezahlung berechnen wir Verzugszinsen vom Fälligkeitstage an in Höhe der jeweils banküblichen Kreditkosten für Tagesgeld, jedoch mindestens 8 %-Punkte über dem, zum Zeitpunkt des Verzugsbeginns geltenden Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Des Weiteren sind wir berechtigt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 15,00 EUR pro Mahnschreiben zu erheben. Alle noch offenstehenden Forderungen sind sofort fällig. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren und Insolvenz des Schuldners oder Einkaufsverbandes. Zahlungen des Bestellers an Einkaufsverbände haben uns gegenüber keine schuldbefreiende Wirkung. Skontoabzüge sind unzulässig, solange ältere Rechnungen bereits fällig sind. Zahlungen erfolgen stets auf die älteste Rechnung, auch bei entgegenstehender Bezeichnung durch den Kunden. Wir sind berechtigt, die noch ausstehenden Lieferungen zu verweigern bzw. nur gegen Sicherheitsleistung, Vorauszahlung oder gegen Nachnahme zu liefern. Gleichfalls sind wir berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Es werden ausschließlich nur Bargeld und Banküberweisungen akzeptiert. Schecks und Wechsel werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Inkassospesen gehen zu Lasten des Bestellers. Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, dass die Kreditverhältnisse des Bestellers für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind, so sind wir berechtigt, sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen für alle aus den Verträgen herrührenden fälligen oder nicht fälligen Ansprüche zu verlangen oder nach unserer Wahl ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nicht zur Aufrechnung. Mängelrügen schieben die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Sollte die Ware vor der Bezahlung dem Verbrauch (Einsatz im Schmelzbad) zugeführt worden sein, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf das flüssige oder ausgepumpte Schmelzbad. Da es beim Einsatz unserer Waren (hier: Lote) zu einer Wertminderung von 40% kommt, wird der Eigentumsvorbehalt auf das Metallbad oder auf das Ausschöpfmetall bzw. Halbzeug mengenmäßig entsprechend erweitert. Bei auftretenden Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn wir dieses ausdrücklich erklären.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Er ist gehalten, unsere Rechte als Vorbehaltskäufer beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Er ist zur Einziehung der Forderung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber in vollem Umfang nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. In diesem Fall hat uns der Besteller auf Verlangen unverzüglich die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren oder nach Verbindung oder Vermengung zu einem höheren Preis weiterveräußert, so gilt die Vorausabtretung nur in der Höhe des Wertes der ursprünglichen Vorbehaltsware. Des Weiteren wird der Betrag einer eingezogenen Forderung uns schon im Voraus übereignet. Der Besteller wird das Geld für uns als mittelbarer Besitzer gesondert verwahren und unverzüglich an uns herausgeben. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als dass der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

9. Produktinformationen

Unsere Produktinformationen und Beratungen sind das Resultat langjähriger Forschungsarbeit und Erfahrung und werden nach bestem Wissen erteilt. Sie dienen jedoch lediglich als Empfehlung und begründen keine Einstandspflicht für die Verwendung der gelieferten Ware beim Käufer. Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, die Eignung unserer Produkte und Dienstleistungen hinsichtlich der von ihm beabsichtigten Verwendung in eigener Verantwortung zu prüfen.
Technische Änderungen, welche auf Grund der fortschreitenden Produktentwicklung zwangsläufig auftreten, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Inhalt unserer Produktinformationen gilt in keinem Fall als zugesicherte Eigenschaft.

10. Beanstandungen

Jede Lieferung ist unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Das gleiche gilt bei verdeckten Mängeln ab Feststellung des Mangels. Der Besteller ist auch bei Beanstandungen verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß auf seine Kosten bis zur Erledigung der Mängelrüge aufzubewahren. Mengenmäßige Abweichungen innerhalb des Handelsbrauchs und qualitative Abweichungen innerhalb der in Betracht kommenden DIN-EN-Normen sind zulässig. Uns ist die Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Ohne unsere Zustimmung darf unter Verlust der Gewährleistungsrechte an den bemängelten Waren nichts verändert oder sie verwendet werden.

11. Gewährleistung

Die Mangelhaftigkeit hat grundsätzlich der Besteller zu beweisen. Bei berechtigten Mängelrügen können wir nach unserer Wahl kostenlos nachbessern, kostenlos Ersatz liefern oder Gutschrift über die beanstandete Lieferung erteilen. Auf unser Verlangen ist uns die mangelhafte Ware zurückzusenden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Im Falle jedoch, dass Nachbesserung oder Ersatzlieferung unterbleibt oder unmöglich ist, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Die Gewährleistung für einen Mangel können wir solange verweigern, bis fällige Verpflichtungen des Bestellers erfüllt sind. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn hierüber eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die Zusicherung hat grundsätzlich nicht die Bedeutung, den Besteller gegen Mangelfolgeschäden abzusichern. Werden unsere Produkte mit Wettbewerbsprodukten vermischt, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Pauschaler Schadenersatz, Vertragsstrafen, etc. sind grundsätzlich ausgeschlossen.

12. Verjährung

Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. nach Ablauf von 12 Monaten ab Liefertag wenn kein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel.

13. Haftung

Für Schäden, die durch unsachgemäße Ver- oder Bearbeitung oder anderweitige Verwendung unserer Waren entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Von uns zu liefernde Waren dürfen nur gemäß unseren technischen Informationen (Produktinformationen) verwendet oder verarbeitet werden. Bei Nichtbeachtung der technischen Informationen (Produktinformationen) ist jegliche Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Die Prüfung, ob die bestellte oder von uns vorgeschlagene Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck oder das beabsichtigte Verfahren geeignet ist, ist Pflicht des Bestellers. Für die Eignung können wir keine Gewähr übernehmen. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften wir für alle weiteren Schadensersatzansprüche wir folgt:


a) bei Personenschäden nach den gesetzlichen Vorschriften;


b) bei Sachschäden bis zur Höhe des Warenwertes der gelieferten Waren. Etwaige Dienstleistungen oder Edelmetallzuschläge bleiben unberücksichtigt;

c) die Haftung für Vermögensschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen

Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Die Haftungsbegrenzung gilt auch dann nicht, wenn und soweit wir für Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.
Pauschaler Schadenersatz, Vertragsstrafen, etc. sind grundsätzlich ausgeschlossen.

14. Gültiges Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand

Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Erfüllungsort für die Leistungen der Vertragspartner und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Oberhausen. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden sich bemühen, die nichtige durch eine wirksame und weitestgehend gleichbedeutende Bestimmung zu ersetzen.

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Einkaufsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Für sämtliche Vertragserklärungen, Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners von FELDER (nachfolgend Lieferant) an FELDER GMBH (nachfolgend „FELDER“), auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen; ausdrücklich gilt vereinbart, dass andere insbesondere AGBs des Lieferanten auch nicht durch die Annahme des vertraglich vereinbarten Liefergegenstandes oder seiner vollständigen Bezahlung Gegenstand des Vertrages werden. Diese Bedingungen gelten jedoch nicht gegenüber Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten kommen nicht zur Anwendung, soweit FELDER deren Geltung nicht schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss

Lieferverträge, deren Änderung und/oder Ergänzung bedürfen der Schriftform. Angebote des Lieferanten müssen den von FELDER vorgegebenen Anfragen, Vorgaben, Spezifikationen etc. sowie den gesetzlichen und sonstigen allgemeinen Vorgaben und Qualitätsstandards entsprechen oder ausdrückliche Hinweise auf Abweichungen enthalten. Der Lieferant hat, sofern ihm von der Anfrage etc., abweichende landesspezifische Vorgaben, seien es rechtliche oder qualitätsbezogene bekannt sind, FELDER vorab zu informieren. Dies gilt auch sofern technische Weiterentwicklungen in der Anfrage nicht berücksichtigt sein sollten. Angebote sind für FELDER kostenlos. An eine Bestellung hält sich FELDER 10 Werktage ab Absendung gebunden. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht spätestens nach 5 Werkstagen seit Zugang widersprochen hat. Vor Ausführung einer Lieferung kann FELDER jederzeit die Änderung hinsichtlich Liefergegenstand, -menge und –ausführung verlangen, wenn dies für den Lieferanten nicht unzumutbar ist. Für dadurch entstehende Auswirkungen auf Kosten oder Termine treffen die Parteien eine angemessene Regelung. Lieferabrufe können stets auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend und verstehen sich jeweils netto also zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie enthalten sämtliche Nebenleistungen des Lieferanten, insbesondere Verpackung, Transportversicherung (zusätzlich zur Verkehrshaftpflicht), Werkszeugnis 2.2 nach EN 10204:2005 sowie Lieferung frei dem Geschäftssitz von FELDER bzw. der vereinbarten Lieferstelle, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Rechnungen zahlt FELDER nach Liefertermin, Lieferung und Rechnungserhalt am 25. des der Lieferung folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten ist auf Ansprüche aus dem jeweiligen konkreten Vertrag beschränkt. Die Abtretung an oder Einziehung von Forderungen gegen FELDER durch Dritte wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie stammen aus Lieferungen mit verlängertem Eigentumsvorbehalt durch Vorlieferanten des Lieferanten.

4. Lieferungen, Lieferzeiten und Gefahrübergang

Lieferungen und Leistungen sind am Geschäftssitz von FELDER in eigener Person bzw. aus eigener Produktion auszuführen. Eine Teillieferung oder –leistung sowie die Einschaltung von Unterlieferanten ist ohne Zustimmung von FELDER nicht zulässig. Die Gefahr geht unabhängig von der Versandart, soweit FELDER nicht selbst den Transport durchführt, mit Übergabe der Ware an FELDER bei deren Geschäftssitz oder bei vereinbarter Lieferstelle über. Bei der Anlieferung von Metallen, Metallerzeugnissen und Chemikalien ist zu jeder Lieferscheinposition zwingend eine Chargennummer anzugeben. Fehlt diese, ist FELDER berechtigt einen pauschalen Betrag in Höhe von 100 EUR als Aufwandsentschädigung für eigene Registrierung zu verlangen. Für jede Anlieferung von Metallen und Metallprodukten hat der Lieferant ein für FELDER kostenfreies Werkszeugnis 2.2 nach EN 10204:2005 zu erstellen und der Lieferung beizufügen. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit berechnet sich ab dem Bestelltag und ist bindend. Sie ist mit Eingang der Ware bei FELDER oder einer von FELDER angegebenen Lieferstelle erfüllt, bei Werkleistungen mit dem Tag der Abnahme. Bei vom Lieferanten verschuldeten Lieferverzug vergütet der Lieferant FELDER den durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwand/Schaden pauschal in Höhe von 10% der gesamten Vertragssumme, wenn FELDER nicht einen höheren oder der Lieferant einen geringeren Aufwand oder Schaden nachweist. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Erbringt der Lieferant die Lieferung nicht innerhalb der Lieferzeit, kann FELDER dem Lieferanten eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. FELDER ist in diesem Fall berechtigt, nach erfolglosem Fristablauf durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall für jeden Tag 0,2% der gesamten Vertragssumme, insgesamt jedoch nicht mehr als 20% des vertraglich vereinbarten Entgelts, bei nach Aufwand abgerechneten Leistungen 20% der noch nicht erbrachten Leistungen, wenn FELDER nicht einen höheren oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweist. Die Rechte an Lieferungen und Leistungen stehen ausschließlich FELDER zu.

5. Eigentumsvorbehalt

Stellt FELDER dem Lieferanten Sachen bei, behält sich FELDER hieran das Eigentum vor. Es dient ausschließlich zur Verwendung für die Bestellung von FELDER. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für FELDER vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Verwendung erwirbt FELDER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache, zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Lieferant verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für FELDER. Er nimmt FELDER in seinen für die beigestellte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bestehenden oder abzuschließenden Sachversicherungsschutz (gegen die Gefahren z.B. Feuer, Einbruch etc.) auf. Direkte Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Lieferant hiermit an FELDER ab. Bei Zahlungsverzug oder Verstoß des Lieferanten gegen seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt ist FELDER berechtigt, die Herausgabe der beigestellten Sache zu verlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist bestmöglich unter Anrechnung auf die vertragliche Gegenleistung freihändig zu verwerten. Für die Zeit des Eigentumsvorbehalts ist der Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FELDER nicht berechtigt, die beigestellten Sachen zu veräußern, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu vermieten oder anderweitig in einer Weise zu überlassen oder zu verändern, die in der Lage ist, den von FELDER beabsichtigten Sicherungszweck zu beeinträchtigen. Der Lieferant hat, wenn Dritte auf die Sache zugreifen, insbesondere pfänden oder ein Unternehmerpfandrecht geltend machen, diese auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und FELDER unverzüglich davon zu unterrichten. Die Kosten zur Aufhebung des Zugriffs und für eine etwaige Wiederbeschaffung der Sachen trägt der Lieferant.

6. Geheimhaltung

Der Lieferant verpflichtet sich, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen mit FELDER bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Unterlagen, Informationen, Muster, Vorlagen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die der Lieferant aus dem Bereich von FELDER erhält, bleiben Eigentum von FELDER. Auch über die Vertragslaufzeit hinaus hat der Lieferant diese geheim zu halten und darf sie – soweit nicht zum Erreichen des Vertragszwecks geboten - ohne Zustimmung von FELDER weder aufzeichnen noch verwerten und/oder an Dritte gleich in welcher Art weitergeben. Dieses gilt insbesondere auch für Erzeugnisse, die nach diesen Unterlagen herstellt sind. Die entsprechenden Verpflichtungen hat der Lieferant auf seine Mitarbeiter, Beauftragten und Unterlieferanten zu übertragen. Sämtliche Unterlagen einschließlich Kopien, Abschriften etc. sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran ist ausgeschlossen. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von FELDER zur Verfügung gestellt oder von FELDER voll oder anteilig bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FELDER für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Sofern der Lieferant gegen diese Geheimhaltungsvereinbarungen verstößt, wird eine pauschale Entschädigung von € 50.000.- ohne konkreten Schadennachweis vereinbart, unbeschadet weiterer Ansprüche wie auf Unterlassung etc. . Die Entschädigung wird mit der gerichtlichen Feststellung der Verletzung fällig.

7. Qualität und Dokumentation

Als Mindestqualitätsstandard gilt die ISO 9001 in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, die vereinbarten technischen Daten sowie alle in Frage kommenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Vom Lieferanten ausgegebene Produktinformationen, etc. gelten als zugesicherte Eigenschaft. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von FELDER. Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. Sind Art und Umfang der Prüfungen zwischen dem Lieferanten und FELDER nicht fest vereinbart, ist FELDER auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird FELDER den Lieferanten auf schriftliche Anforderung über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Die vom Lieferanten nach EN 10204:2005 erstellten Prüfzeugnisse sind zehn Jahre aufzubewahren und FELDER bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Soweit Kunden von FELDER zwecks Qualitätsaudits Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von FELDER verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten von FELDER bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

8. Schutzrechte

Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsmäßiger Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Er stellt FELDER und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von FELDER übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von FELDER herstellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen konnte, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und geben sich in diesen Fällen Gelegenheit, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken. Der Lieferant wird auf Anfrage von FELDER die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand schriftlich mitteilen.

9. Mängelhaftung

FELDER verpflichtet sich gemäß § 377 HGB, die Waren/Leistungen innerhalb angemessener Frist nach Eingang der Lieferung auf offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge gilt als rechtzeitig beim Lieferanten eingetroffen, soweit sie innerhalb einer Frist von einundzwanzig Kalendertagen ab dokumentiertem Zugang der Waren/Leistungen bei FELDER dem Lieferanten zugeht. Im Gegenzug ist der Lieferant verpflichtet, die zur Versendung kommende Ware auf Fehlerfreiheit im Sinne der vertraglichen Vereinbarung zu prüfen und sichert FELDER insoweit 100% Fehlerfreiheit zu. Der Lieferant garantiert in diesem Zusammenhang, dass seine Waren/Leistungen nach seiner Kenntnis frei von Rechten Dritter sind und ihre vertragsmäßige Nutzung durch FELDER nicht in fremde Schutzrechte eingreift. Davon ausgenommen sind die von FELDER beigestellten Sachen und Unterlagen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt: Die Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Ablieferung gemäß Ziffer 4 dieser Einkaufsbedingungen. Die §§ 478, 479 BGB finden Anwendung. Der Lieferant hat auch bei Mängeln, die vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) festgestellt wurden, Gelegenheit zur Mangelbeseitigung, es sei denn, dass dies für FELDER unzumutbar ist. Kann der Lieferant dies nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann FELDER insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückschicken. In Eilfällen ist FELDER berechtigt, Mängel nach Abstimmung mit dem Lieferanten auf dessen Kosten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt unberührt. Sind Waren aus mehr als drei Lieferungen innerhalb eines Jahres mangelhaft, ist FELDER berechtigt, von weiteren noch nicht erfüllten Verträgen/Lieferungen zurückzutreten und auch insoweit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant unterstützt, soweit seine Produkte involviert sind, FELDER kostenfrei bei der Abwehr von sämtlichen Ansprüchen aus Produkt- und Produzentenhaftung und stellt FELDER von diesen sowie sämtlichen weiteren Kosten der Abwehr solcher Ansprüche frei. Für diesen Fall wird der Lieferant eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung abschließen, deren Höhe zur Deckung der möglichen finanziellen Folgen einer zivilrechtlichen Haftung infolge eines Produkthaftungsfalles und/oder eines Rückrufs von einem oder allen Produkten ausreichend ist. Diese Versicherung ist stets vollumfänglich vorzuhalten. Diesen Versicherungsschutz hat der Lieferant ohne Anforderung durch eine Bestätigung seines Versicherers vor Vertragsabschluss mit FELDER nachzuweisen und die Vorlage bei regelmäßiger Geschäftsbeziehung jährlich unaufgefordert bei neuer Fälligkeit des Versicherungsvertrags durch eine aktuelle Bestätigung zu wiederholen. Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die FELDER zu vertreten hat, oder um sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von FELDER, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen und vertragstypisch und vorhersehbar sind oder die durch ein arglistiges Verhalten begründet wurden. FELDER haftet, wenn und soweit eingetretene Schäden durch eine Versicherung von FELDER gedeckt sind, lediglich in Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungsleistung für das Schadenereignis. Für Maßnahmen von FELDER zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant entsprechend seinem Verursachungsanteil mit.

10. Vertragsdauer und Kündigung

Dauerschuldverhältnisse beginnen mit der Unterzeichnung und gelten für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt des ersten Abrufes einer Teilleistung, soweit nichts anderes vereinbart ist, abgeschlossen. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt. Im übrigen endet ein Vertrag automatisch nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer separaten Kündigung bedarf. Die außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt für FELDER unter anderem die Anmeldung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten sowie Leistungsverzug des Lieferanten von mehr als einem Monat.

11. Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Lieferanten auf Dritte aus mit FELDER geschlossenen Verträgen mit dem Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von FELDER. Stellt der Lieferant seine Leistungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist FELDER berechtigt, unabhängig von der Regelung unter Ziffer 10. Abs. 2 , für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Erfüllungsort für die Leistungen der Vertragspartner und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Oberhausen. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden sich bemühen, die nichtige durch eine wirksame und weitestgehend gleichbedeutende Bestimmung zu ersetzen.

13. Salvatorische Klausel

Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner werden sich bemühen, die nichtige durch eine rechtswirksame und weitestgehend dem Sinn und Zweck der nichtigen Regelung gleichbedeutende Bestimmung zu ersetzen.

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